SATZUNG
§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Zuhause-Gut e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Wickede (Ruhr).
- Er ist in das Vereinsregister Arnsberg im Registerblatt VR 1960 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 51 der Abgabenordnung, insbesondere
§ 52 Absatz 2 Nummer 3 (öffentliches Gesundheitswesen), 4 (Jugendhilfe) der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es,
- Unterstützung für Wohneinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Autismus-Spektrum-Störung bereitzustellen, die gleichzeitig auch Freizeit-, Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Bewohner sicherstellen,
- die Förderung, Organisation oder Ausrichtung von Maßnahmen, die zu einer Entlastung der Familien von Menschen mit autistischen Verhaltensweisen führen,
- autistische Menschen in ihren Fähigkeiten und Anlagen zu fördern und in die Gemeinschaft zu inkludieren
- Eltern von Kindern oder Jugendlichen mit Autismus-Spektrum-Störung in ihrer Erziehungsarbeit und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen,
- Gesprächskreise zur Entwicklung und Stärkung der Selbsthilfe anzubieten,
- Bildungsmaßnahmen für Eltern, Pädagogen, Betreuern, Integrationskräften und Therapeuten von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der bestehenden besonderen Auswirkungen des Autismus zu organisieren,
- einen Beitrag zur Förderung der Jugendhilfe darzustellen und
- sich mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Kinder, Jugendlichen aller Altersstufen und erwachsenen Menschen mit autistischen Verhaltensweisen einzusetzen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Maβnahmen verwirklicht:
- Öffentlichkeitsarbeit
- Beratung, Kooperation und Unterstützung von und mit Schulen, Fachleuten und anderen Institutionen
- Zeitnahe und intensive Hilfe und Beratung von Familien und Menschen bezüglich der Herausforderungen im Leben mit autistischen Verhaltensweisen
- Finanzielle Unterstützung im Sinne des § 58 der Abgabenordnung von Körperschaften, Einrichtungen, Projekten und Maβnahmen, die dem Satzungszweck dienlich sind
- Die Förderung der Jugendhilfe wird verwirklicht durch Leistungen und Hilfen insbesondere für autistische Kinder und Jugendliche nach dem SGB-VIII, § 27, 28, 29, 30, 31, 35 auf der Grundlage des § 35a. Entsprechend qualifizierte Mitglieder des Vereins erbringen diese Leistungen im Sinne der Tätigkeit als Interessenvertreter von Autisten
- Angebot von Hilfen für ein den autistischen Fähigkeiten und Ansprüchen gerechtes Leben
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen darstellen, begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt, insbesondere Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung und deren Eltern und Angehörige. Angestellten Mitarbeitern des Vereins und seiner Einrichtungen ist die Mitgliedschaft im Verein auch möglich, jedoch können sie nicht in den Vorstand des Vereins gewählt werden.
Mitgliedsanträge sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
Die Mitglieder können die Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
Sollte ein Mitglied mit den Jahresbeiträgen um mehr als drei Monate in Verzug geraten, so ist der Vorstand berechtigt, seinerseits dem Mitglied die Kündigung auszusprechen. Auch diese Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen Zweck und Ziel des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins herabsetzt oder die Gemeinschaft stört. Der Ausschluss erfolgt durch Vorschlag des Vorstandes und bedarf der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder während der Mitgliederversammlung. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausgeschlossene Mitglieder haben alle noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
Fördermitgliedschaft ist möglich. Dem Fördermitglied stehen jedoch weder Wahl- noch Stimmrecht zu. Fördermitglieder werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen, können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden. Fördermitglieder können jedoch gegenüber regulären Mitgliedern einen reduzierten Jahresbeitrag leisten. Der Beitrag muss einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag mindestens erreichen.
Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können nach Vorschlag des Vorstands und nach Bestätigung der Mitgliederversammlung mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden. Ehrenmitglieder sind dauerhaft beitragsfrei. Dem Ehrenmitglied stehen jedoch weder Wahl- noch Stimmrecht zu. Ehrenmitglieder werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen, können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung jährlich einen Beitrag, die jeweils geltenden Regeln werden in einer Beitragsordnung niedergelegt.
Zur Festsetzung des Beitrages ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Beiräte
- und der Kassenprüfer
§7 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, insbesondere deren Höhe und Fälligkeit,
- der Vorschlag (ggf. Wahl für den Vorschlag) zur Bestimmung des Kassenprüfers
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Satzungsänderung,
- der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt (gesetzliche Regelungen sind zu berücksichtigen). Die Einladung dazu hat spätestens 14 Tage vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jede Familienmitgliedschaft (gemäß Beitragsordnung) ist berechtigt, zwei Stimmen abzugeben (Ehepartner / eingetragene Lebenspartner), andere Vollmitglieder haben ein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer des Vereins geleitet, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied.
In der Mitgliederversammlung können noch Anträge anwesender Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden volljährigen Mitglieder gefasst. Die Vertretung eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ist nur durch ein anderes Mitglied zulässig. Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu Beginn der Mitgliederversammlung ausgehändigt werden.
Mitgliederversammlungen, die über die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Satzung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist oder durch Vertretungsvollmachten dessen Stimmrecht wahrgenommen wird. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer neuen Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn auf diese Vorschriften in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§8 Der Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche Person werden, die Mitglied des Vereins ist. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ende der Mitgliedschaft, bzw. der Amtsniederlegung. Einem Vorstandsmitglied ist die Amtsniederlegung nur dann möglich, wenn der Vorstand mehr als drei Mitglieder hat.
Der Vorstand erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein zu führen, wie es der Vereinszweck, die Ziele und Aufgaben erfordern.
Der Verein wird vom Vorstand vertreten. Der Vorstand wird durch jeweils zwei Mitglieder in Rechtsgeschäften nach außen vertreten.
Der Abschluss von Verträgen oder Mitgliedschaften bedarf nach innen eines Vorstandsbeschlusses. Der Beschluss muss zuvor in einem Vorstandsprotokoll festgehalten und verteilt worden sein.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegt ferner die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands anwesend ist und beschließt mit Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied Abstimmungen durch Stimmzettel verlangt. Beschlussfassung kann auch durch elektronische Medien erfolgen.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf volljährigen Vorstandsmitgliedern, dies sind der erste und zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Schriftführer. Die Posten des ersten und zweiten Vorsitzenden und des Schatzmeisters sind immer zu besetzen. Ist der Vorstand mit weniger als fünf Mitgliedern besetzt, so übernimmt der gewählte Vorstand auch die anderen Vorstandsfunktionen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der zu den Sitzungen des Vorstands einlädt, diese leitet und für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse sorgt. Der Vorstand organisiert sich zur Wahrnehmung der Aufgaben eigenständig, er kann eigenständig Funktionen festlegen, die dauerhaft bestimmte Einzeltätigkeiten des Vorstands wahrnehmen.
Der erste Vorsitzende führt, delegiert, kontrolliert und optimiert die Vereinsarbeit seiner aktiven Mitglieder und kann natürlich auch Aufgaben abtreten. Er ist für die zweckgebundene Erfüllung des Vereinsziels verantwortlich, repräsentiert den Verein nach Innen und Außen, ist bei Versammlungen des Vorstands der Vorsitzende. Der erste Vorsitzende benennt insbesondere die anderen Vorstandsfunktionen.
Der zweite Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden bei seinen Aufgaben.
Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden ebenso und ist darüber hinaus insbesondere für die vereinsinterne Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen zuständig, sowohl im Vorfeld als auch am Tag der Versammlung sorgt er für die bestimmungsgemäße Durchführung und ggf. im Nachgang. Er agiert insofern bei Mitgliederversammlungen als Hausherr und vermittelt zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand, aber auch abseits der Mitgliederversammlungen. Der Geschäftsführer ist auch mit der Einhaltung der BDSVO beauftragt, deckt die Neuaufnahme und Abmeldung von Mitgliedern sowie Änderungen ab.
Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzustellen. Der Vorstand wählt dazu aus seiner Mitte einen Schatzmeister, der den Wirtschaftsplan zusammenführt und die Realisierung von Zahlungen, die Erfassung von Einnahmen, Buchungen und Dokumentationen sorgt. Der Schatzmeister berichtet nach eigenem Ermessen aber mindestens einmal pro Halbjahr zu Vorstandsitzungen den aktuellen Status der Finanzen und klärt insbesondere über noch nicht finanzierte Vorhaben auf.
Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind vom Vorstand der Geschäftsbericht in Form eines Tätigkeitsberichtes und einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Überschreitet das Vermögen einen Betrag von 50 Tausend Euro, so ist ein Jahresabschluss in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 264 ff. HGB aufzustellen. Überschreitet das Vermögen einen Wert von 100 Tsd. Euro oder tritt der Verein als Gesellschafter anderer Körperschaften auf, so ist ein vollständiger Jahresabschluss nach den Vorschriften der §§ 264 ff. HGB aufzustellen. Der Vorstand kann sich hierzu fachkundiger Beihilfe bedienen.
Der Vorstand veranlasst Ausgaben immer nur unter der Prämisse, dass diese aus vorhandenen Mitteln geleistet werden können. Sollten die Verbindlichkeiten des Vereins die vorhandenen Finanzmittel übersteigen werden alle weiteren Ausgaben gestoppt.
Der Schriftführer ist insbesondere für die ordnungsgemäße Protokollierung sowohl der Vorstandssitzungen als auch der Mitgliederversammlungen zuständig. Er erstellt die Protokolle und verteilt diese spätestens 1 Woche vor der nächsten Sitzung an den Vorstand. Falls die Protokolle nicht in dieser Frist bereitgestellt werden, so ist der Vorstand frühestmöglich darüber zu informieren. Beschlüsse des Vorstands werden erst durch Verteilung des jeweiligen Protokolls, in welchem der Beschluss dokumentiert wird, gültig, wenn zwei Tage nach der Verteilung kein Vorstandsmitglied Einspruch gegen das Protokoll erhoben hat. Daneben ist der Schriftführer für die Archivierung der Protokolle und Beschlüsse zuständig.
§9 Die Beiräte
Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beiräte beraten den Vorstand und helfen in besonderen Sachgebieten.
§10 Der Kassenprüfer
Der Kassenprüfer wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt, darf jedoch nicht Mitglied des Vorstands sein. Das Einverständnis des Kassenprüfers ist im Voraus seiner Bestimmung einzuholen. Eine Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich, wenn keine anderen Mitglieder für die Funktion zur Verfügung stehen.
Dessen Aufgabe ist es, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu prüfen und deren Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlägt die Entlastung des Vorstandes vor.
§11 Haushalt und Finanzen
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:
- Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,
- Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,
- Projektmitteln der öffentlichen Hand,
- zweckgebundenen Mitteln.
§12 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die der Vorsitzende und der Protokollführer unterschreiben. Auf Wunsch wird den Mitgliedern Einsicht in die Beschlüsse der Vorstandssitzungen gewährt.
§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung möglich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband „Autismus Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§14 Sonstiges
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haften gegenüber dem Verein und den Mitgliedern für solche Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Verein trägt die mit der Gründung verbundenen Aufwendungen.
§15 Datenschutz
Mit dem Beitritt zum Verein nimmt dieser den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum und die Bankverbindung des Beitretenden auf. Diese Informationen werden im EDV-System des Vereins gespeichert. Der Vorstandsvorsitzende hat dafür zu sorgen, dass diese personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
Dem Vorstand obliegt die Erfüllung und Sicherstellung der in § 4g Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz beschriebenen Aufgaben (§ 4 Abs. 2a BDSG).
Machen Mitglieder geltend, dass sie zur Ausübung des Minderheitsrechts nach § 37 Abs. 1 BGB (Verlangen nach der Einberufung einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung) Mitgliederlisten benötigen, so hat diese der Vorstandsvorsitzende in Kopie gegen eine schriftliche Versicherung auszuhändigen, dass die Namen und Adressen nur zu dem erstrebten Zweck verwendet werden.
Wickede (Ruhr), am 11. September 2021
gez. Karsten Voß
Für den Vorstand